Präsidium

Stand: 8. November 2012

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(1)  Der Deutsche Brauer-Bund e. V. – im Folgenden Brauer-Bund genannt – ist ein eingetragener Verein. Er führt den Zusatz: „Die deutschen Brauer“.
 
(2)  Der Sitz des Brauer-Bundes ist Berlin.
 
(3)  Das Geschäftsjahr des Brauer-Bundes läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

(1) Der Zweck des Brauer-Bundes besteht in der Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der gesamten deutschen Brauwirtschaft. Er konzentriert sich ausschließlich auf generische Themen.
 
Er wirkt auf die politischen Rahmenbedingungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene ein. Auf regionaler Ebene wird er hierbei durch die Mitgliedsverbände unterstützt.
 
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
 
– der Erhalt des Reinheitsgebots,
– die Verhinderung der Einführung oder Anhebung von Steuern und Abgaben,
– die Förderung des Ansehens des deutschen Bieres,
– der Erhalt der wirtschaftlichen Freiheit, Bier weiterhin bewerben und verkaufen zu dürfen sowie Sponsoring durchführen zu können,
– die Verhinderung gesetzlicher Regelungen und Auflagen, die die Herstellung und den Vertrieb von Bier sowie die dazugehörigen Aufgaben erschweren, einschränken oder verteuern.
 
(3)  Der Brauer-Bund setzt sich für einen fairen sowie die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ein und fördert den Erfahrungsaustausch insbesondere auf wirtschaftlichem, rechtlichem, betriebswirtschaftlichem und technischem sowie tarif- und sozialpolitischem Gebiet.
 
Die Compliance-Regeln des Brauer-Bundes werden in ihrer jeweils geltenden Fassung beachtet.
 
(4)  Ein auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb des Brauer-Bundes ist ausge­schlossen.

(1)  Der Brauer-Bund setzt sich aus Mitgliedsverbänden und Direktmitgliedern zusammen.
 
(2) Mitgliedsverbände sind Regionalverbände und Fachverbände der Brauwirtschaft, deren Verbandsgebiet sich auf mindestens ein Bundesland erstreckt.
 
(3)  Direktmitglieder sind Unternehmen und Gruppen der Brauwirtschaft, die mindestens 3,5 Mio. beitragspflichtige Hektoliter Bierausstoß aufweisen. Die Mitgliedschaft umfasst alle inländischen Betriebsstätten eines Unternehmens. Die Mitgliedschaft kann auch von Brauereien oder Brauereigruppen begründet werden, die im Inland lediglich eine Vertriebsgesellschaft unterhalten und über diese mit ihren Marken mindestens 3,5 Mio. Hektoliter im Inland absetzen. Bei Braugruppen (Unternehmen, die unbeschadet ihrer Rechtsform verbundene Unternehmen nach § 15 Akt G sind), erstreckt sich die Mitgliedschaft auf alle inländischen Betriebsstätten aller jeweiligen Unternehmen der Gruppe. Der aktuelle Stand ergibt sich aus dem Anhang zu § 3.
 
(4)  Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die deutsche Brauwirtschaft besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenpräsidenten nur ehemalige Präsidialmitglieder.
 
(5)  Mitglieder können auf schriftlichen Antrag jederzeit durch Beschluss des  Präsidiums aufgenommen werden. Gegen einen ablehnenden Beschluss des  Präsidiums kann die Delegiertenversammlung angerufen werden; diese entscheidet auf erneuten schriftlichen Antrag, der innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ablehnung an das Präsidium zu richten ist, in der nächsten Delegiertenversammlung endgültig.

(1) Die Mitglieder des Brauer-Bundes sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an Veranstaltungen des Brauer-Bundes teilzunehmen und alle Einrichtungen zu nutzen.
 
(2) Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung der Delegiertenversammlung stellen. Ein Antrag, der nicht mindestens zwei Wochen vor der Delegiertenver­sammlung schriftlich bei der Geschäftsführung eingegangen ist, kann vom Präsidium zurückge­wiesen werden.

Die Mitglieder des Brauer-Bundes sind verpflichtet:
 
a) die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten, insbesondere die satzungs­gemäß festgesetzten Beiträge zu zahlen,
 
b) den satzungsgemäß gefassten Beschlüssen der Vereinsorgane nachzu-kommen,
 
c)  bis zum 31. März eines jeweiligen Jahres den Bierausstoß des Vorjahres gemäß § 9 (2) der Geschäftsführung des Brauer-Bundes zur Berechnung der Delegiertenstimmen in der Delegiertenversammlung zu melden.      

(1)  Ein Mitglied kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres aus dem Brauer-Bund ausscheiden. Die Kündigung muss schriftlich an die Geschäftsführung des Brauer-Bundes erfolgen.
 
(2)  Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss. Dieser kann nur erfolgen gegen Mitglieder, die den in der Satzung festgelegten Verpflichtungen oder dem Vereinszweck vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlichen Punkten zuwider­handeln.
 
(3)  Über den Ausschluss entscheidet  das Präsidium mit einer Mehrheit von drei Vier­teln seiner Mitglieder. Der den Ausschluss aussprechende Beschluss ist unter Angabe der Gründe dem Mitglied unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekanntzugeben. Die Wirkung des Ausschlusses tritt nach Abschluss des Berufungsverfahrens gemäß § 6, Abs. 5 ein.
 
(4)  Von dem Tage des Ausschlusses oder des Ausscheidens ab erlöschen die Rechte am Vereinsvermögen. Das Mitglied bleibt jedoch für die Erfüllung sämtlicher ihm aus der Satzung erwachsenen finanziellen Verbindlichkeiten haftbar.
 
(5)  Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Delegiertenversammlung des Brauer-Bundes zulässig. Sie muss binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlus­ses schriftlich bei der Geschäftsführung des Brauer-Bundes eingelegt werden.

(1) Zur Erfüllung des Vereinszwecks werden Beiträge erhoben. Diese werden von der Delegiertenversammlung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen festgesetzt.
 
(2) Die Delegiertenversammlung beschließt mit einer Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen eine Beitragsordnung, in der mindestens niederzulegen sind
 
1.  die Grundlagen für die Beitragsbemessung,
2.  die Beitragssätze für die Mitgliedsverbände und die Direktmitglieder,
3.  die Entrichtung der Beitragssätze.
 
Die erste Beitragsordnung zu dieser Satzung wird gemeinsam mit dieser Satzung beschlossen.
 
Die Delegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums mit einer Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen zur Deckung besonderer Aufwendungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbe-triebes Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zu € 200.000,-  betragen. Der Betrag wird zu gleichen Teilen von den Direktmitgliedern (50 %) und den Mitgliedsverbänden (50 %) entsprechend ihrer Mitgliedsbeiträge aufgebracht.

(1)  Satzungsgemäße Organe sind:
 
1. die Delegiertenversammlung
2. das Präsidium.
 
(2)  Die Organe des Brauer-Bundes können sich eine Geschäftsordnung geben.

(1)  Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Mitgliedsverbände und den Delegierten der Direktmitglieder.
 
(2)  Die Delegiertenstimmen (eine Stimme je begonnener 1 Mio. hl Bieraus­stoß) ergeben sich
 
a) für die Regionalverbände aus dem hl-Ausstoß der in der Region organisierten Mitglieder inkl. Biermischgetränke und alkoholfreiem Bier ohne Haustrunk- und – sofern Export-hl in Regionalverbänden nicht beitragspflichtig sind – ohne Export-hl.
 
Zum hl-Ausstoß gehören nicht die Hektoliter von Direktmitgliedern, die auch Mitglied in einem Regionalverband sind,
 
b) für die Direktmitglieder aus deren hl-Ausstoß inkl. Biermischgetränke und alkoholfreiem Bier ohne Haustrunk- und Export-hl,
 
c) für den Verband der Ausfuhrbrauereien aus dem Export-hl-Ausstoß seiner Mitglieder inkl. Biermischgetränke und alkoholfreiem Bier.
 
(3)  An der Delegiertenversammlung nehmen ferner ohne Stimmrecht teil:
 
a) die Mitglieder des Präsidiums, die nicht Delegierte sind,
 
b) die Geschäftsführer der Mitgliedsverbände und des Brauer-Bundes,
 
c) die Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten des Brauer-Bundes.

(1)  Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alljährlich spätestens im zweiten Vierteljahr des Geschäftsjahres statt. Die schriftliche Einladung erfolgt nach Abstimmung im Präsidium durch die Geschäftsführung namens des Präsidenten mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
 
(2)  Außerordentliche Delegiertenversammlungen werden nach Maßgabe von Abs. 1 nach Bedarf einberufen, außerdem immer dann, wenn mindestens sechs
Mitglieder dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragen.
 
(3)  Die Leitung der Delegiertenversammlung obliegt dem Präsidenten.
 
(4)  Über den Verlauf jeder Delegiertenversammlung und die dabei gefassten 
Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem von diesem ernannten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
(5)  Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Delegiertenstimmen vertreten sind. Ein an der Teilnahme verhinderter Delegierter kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht des entsendenden Verbandes/Direktmitgliedes versehenen Dritten vertreten lassen.
 
(6)  Die Delegiertenversammlung beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen, soweit nicht anderweitig geregelt.

Die Delegiertenversammlung wird mit allen den Vereinszweck berührenden wich­tigen grundsätzlichen Fragen befasst. Sie bestimmt die für die Tätigkeit des Brauer-Bundes erforderlichen Richtlinien. Ihr obliegt insbesondere die Beschlussfassung über:
 
a) die Wahl von bis zu zwei weiteren Mitgliedern des Präsidiums (§12 Abs. 2 d) mit einer Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen,
 
b) die Wahl der Rechnungsprüfer,
 
c) den Jahresabschluss, die Genehmigung des Haushalts und die Festsetzung der Beitragsordnung,
 
d) die Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung,
 
e) die Bildung und Auflösung von Arbeitsausschüssen (§ 14),
 
f) Satzungsänderungen (§ 17),
 
g) die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern (§ 6 Abs. 5),
 
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.

(1)  Das Präsidium ist das strategische und operative Führungs- und Entscheidungsorgan des Brauer-Bundes.
 
(2)  Das Präsidium besteht aus:
 
a) je einem Vertreter eines jeden Regionalverbandes, höchstens jedoch fünf,
 
b) einem Vertreter des Verbandes der Ausfuhrbrauereien,
 
c) je einem Vertreter eines jeden Direktmitgliedes,
 
d) optional bis zu zwei weiteren von der Delegiertenversammlung zu wählenden Mitgliedern. Diese haben kein Stimmrecht, es sei denn, sie werden zum Präsidenten, Vizepräsidenten oder Schatzmeister gewählt.
 
Die Vertreter gemäß lit. a) – c) werden von den jeweiligen Mitgliedern schriftlich gegenüber der Geschäftsführung benannt.
 
Das Präsidium wählt aus dem Personenkreis von a) – d) den Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und einen Schatzmeister.
 
(3)  Der Präsident wird durch das Präsidium aus dessen Mitte mit zwei Drittel Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder gewählt.
 
(4)  Die Regionalverbände und die Direktmitglieder haben ein Vorschlagsrecht für je einen Vizepräsidenten. Die Vizepräsidenten werden durch das Präsidium aus dessen Mitte mit zwei Drittel Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder gewählt.
 
(5)  Der Schatzmeister wird durch das Präsidium aus dessen Mitte mit zwei Drittel  Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder gewählt.
 
(6)  Die Wahl erfolgt für jeweils drei Jahre. Die anschließende Wiederwahl des Präsidenten für sein Amt ist einmal zulässig. Die Wiederwahl zu den übrigen Präsidialämtern ist unbegrenzt zulässig.
 
(7)  Die Mitglieder sind grundsätzlich aktiv tätige Brauereiinhaber, Geschäftsführer oder Vorstände einer Brauerei.
 
(8)  Bei vorzeitigem Ausscheiden des Präsidenten, eines Vizepräsidenten oder des Schatzmeisters wird eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode vorgenommen.

(1)   Der Präsident vertritt den Brauer-Bund nach innen und außen. Er wird im Verhinderungsfall von einem der Vizepräsidenten oder durch ein anderes Mitglied des Präsidiums vertreten. Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Präsidiums.
 
(2)   Das Präsidium entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Brauer-Bundes gemäß § 2, soweit diese nicht zum Zuständigkeitsbereich der Delegiertenversammlung gehören. Die Mitglieder des Präsidiums sind an die Entscheidungen des Präsidiums gebunden.
 
(3)   Das Präsidium ist insbesondere zuständig für:
 
a) die Aufstellung des Haushalts des Brauer-Bundes,
 
b) die Beschlussfassung über die inhaltliche Ausführung der unter § 2  genannten Grundsatzthemen,
 
c) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
 
d) die Benennung der Vertreter des Brauer-Bundes in nationalen und internationalen Gremien. Diese Benennung erfolgt jeweils für drei Jahre.
 
e) Die Entscheidung über die Mitgliedschaft des Brauer-Bundes in anderen Organisationen,
 
f) die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers,
 
g) die Erarbeitung von Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsführung und Überwachung ihrer Einhaltung (Geschäftsordnung).
 
(4)  Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
 
(5)  Zu den Sitzungen des Präsidiums lädt die Geschäftsführung namens des Präsidenten schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. In eiligen Fällen kann die Einladungsfrist abgekürzt werden.
 
(6)   Die Geschäftsführer der Mitgliedsverbände und die Vorsitzenden der Arbeitsausschüsse werden zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen mit beratender Stimme eingeladen, wenn und soweit dies für die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich ist. Die Geschäftsführer und Vorsitzenden können ihrerseits unter Angabe von Gründen ihre Beteiligung beantragen.
 
(7)   Alle Entscheidungen, die in das Aufgabenspektrum des Präsidiums fallen, werden mit einer drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen.
 
(8)   Beschlüsse des Präsidiums können auch in schriftlicher, fernschriftlicher, elektronischer oder telefonischer Form gefasst werden, sofern dies in dringenden Fällen erforderlich ist und kein Mitglied des Präsidiums diesem Abstimmungsverfahren unverzüglich widerspricht.
 
Die Beschlüsse werden binnen 48 Stunden protokolliert und den Mitgliedern des Präsidiums zugeleitet.
 
(9)  Das Präsidium ist zur streng unparteilichen Führung der Geschäfte verpflichtet. Zu seiner Kenntnis gelangende vertrauliche Geschäfts- und Betriebsvorfälle der einzelnen Mitglieder, insbesondere vertraulich gegebene, statistische Materialien, hat es unbedingt geheim zu halten. 

(1)  Die Delegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums die Bildung und Auflösung von Arbeitsaus­schüssen für bestimmte Sachgebiete beschließen. Die Arbeitsausschüsse haben beratende Funktion.
 
(2)  Die Ausschüsse
 
–    bündeln den bereichs- und themenspezifischen Sachverstand,
 
–    verkörpern einen repräsentativen Querschnitt der Branche,
 
–    erarbeiten Positionen und Strategien zu Sach- und Rechtsfragen, wirken entscheidungsvorbereitend für die Gremien des Brauer-Bundes mit und erstellen Anleitungen für die betriebliche Praxis,
 
–    pflegen den Erfahrungs- und Gedankenaustausch mit anderen Institutionen/ Verbänden, um deren Sachverstand in die Arbeit für die deutsche Brauwirt­schaft einfließen zu lassen.
 
Beschlüsse innerhalb der Ausschüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
 
(3)  Jedes Mitglied kann für jeden Arbeitsausschuss Vertreter benennen. Die Benennung erfolgt bis auf Widerruf.
 
(4)  Das Präsidium bestimmt den Aufgabenbereich jedes Ausschusses im Einzelnen und grenzt diesen im Bedarfsfall gegen den anderer Ausschüsse ab.
 
(5)  Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende eines Arbeitsausschusses werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Arbeitsausschüsse werden betreut von den Mitgliedsverbänden und dem Brauer-Bund nach Beschlusslage des Präsidiums.
 
(6)  Der Ausschussvorsit­zende kann Persönlichkeiten, auch solche, die nicht der Brauwirtschaft ange­hören, mit Rücksicht auf besondere Sachkenntnis als Gäste mit beratender Stimme zu den Ausschusssitzungen einladen.
 
(7)  Über die Sitzungen eines Arbeitsausschusses sind Protokolle anzufertigen. Diese Protokolle werden dem Präsidium, den Ausschussmitglie­dern und den Mitgliedsverbänden zur Kenntnis gebracht. Aus Gründen der Geheimhaltung kann anders verfahren werden.

(1)  Die Geschäftsführung obliegt dem Hauptgeschäftsführer. Dieser wird vom Präsidium bestellt und abberufen. Weitere Geschäftsführer können bestellt werden. Die Geschäftsführung setzt die Beschlüsse der Organe um und führt die laufenden Geschäfte der Geschäftsstelle. Die Aufgaben sind in einer Geschäftsordnung zu regeln.
 
(2)  Der Hauptgeschäftsführer vertritt den Brauer-Bund gem. § 30 BGB hinsichtlich des Aufgabenbereiches der Geschäftsführung.
 
(3)  Der Hauptgeschäftsführer und jedes Mitglied der Geschäftsführung tragen gegenüber den Organen des Verbandes die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte.
 
(4)  Die Geschäftsführung ist zur streng unparteilichen Führung der Geschäfte 
verpflichtet. Zu ihrer Kenntnis gelangende vertrauliche Geschäfts- und Betriebsvorfälle der einzelnen Mitglieder, insbesondere vertraulich gegebenes statistisches Material, hat sie unbedingt geheim zu halten.
 
(5)  Der Hauptgeschäftsführer und jedes Mitglied der Geschäftsführung nehmen grundsätzlich an Delegiertenversammlungen sowie Sitzungen des Präsidiums teil.
 
(6)  Der Hauptgeschäftsführer wird sich regelmäßig mit dem Kreis der Geschäftsführer der Mitgliedsverbände zum Zweck des Erfahrungsaustausches und der Umsetzung oder Vorbereitung von Sitzungen, Beschlüssen der Vereinsorgane und Themen im Rahmen des Vereinszwecks (§2) abstimmen.

Den Delegierten der Mitgliedsverbände und den Delegierten der Direktmitglieder, den Ausschussvorsitzenden und -mitgliedern sowie den Vertretern der Mitglieds­verbände und der Direktmitglieder im  Präsidium  werden keine Tagegelder oder Reisekosten vergütet.

Satzungsänderungen können nur von einer Delegiertenversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehr­heit von vier Fünfteln der vertretenen Stimmen erforderlich.

(1)  Über die Auflösung des Brauer-Bundes und über die Verwendung des Vereins­vermögens kann nur in einer dazu berufenen Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln aller Delegiertenstimmen beschlossen werden.
 
(2)  Ergibt sich in dieser Versammlung eine solche Mehrheit nicht, sind jedoch vier Fünftel der erschienenen und vertretenen Delegiertenstimmen für die Auflösung, so ist über die Auflösung in einer binnen längstens vier Wochen neu anzu­beraumenden Delegiertenversammlung zu beschließen, in welcher dann eine Mehrheit von vier Fünfteln der in dieser Versammlung anwesenden und vertre­tenen Delegiertenstimmen entscheidet.
 
(3)  Die Versammlung, welche die Auflösung beschließt, hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch über die Verwendung des vorhandenen Vermögens zu beschließen.