Besondere Biere: Ausnahmen, die die Regel bestätigen

In Deutschland existieren einige Bierstile, fast schon Bierraritäten, mit langer Historie, die jedoch in der traditionellen Herstellungsweise nicht durchgängig den Vorgaben des Reinheitsgebotes entsprechen. Einige dieser seltenen Raritäten sind in den vergangenen Jahrhunderten in Deutschland in Vergessenheit geraten, die Rezepturen in den Braukellern verschwunden. 

Vor allem mit Blick auf die selteneren Bierstile gibt es im Reinheitsgebot eine Ausnahmeregel, das Gesetz bezeichnet die Bierstile als „besondere Biere“.  Anwendung findet die Regel bei Getränken wie etwa der althergebrachten Berliner Weiße oder auch der Leipziger Gose. Ein weiteres Beispiel ist eine alte, wiederentdeckte Rezeptur eines Witbiers, das traditionell früher in einer Brauerei in Ostdeutschland gebraut wurde und nun wieder zum Leben erweckt wurde. Die Braumeister verwenden hierbei zur Veredelung des Bieres Orangenschalen und Koriandersamen. Solche Zutaten, die dem Bier einen besonderen Charakter oder einen besonderen Geschmack verleihen, dürfen der Ausnahmeregel zufolge verwendet werden. „Besondere Biere“ und vom Reinheitsgebot abweichende Biere für den Export bedürfen jedoch laut Gesetz einer Genehmigung durch die jeweils zuständigen Landesbehörden. Die Ausnahmeregelung für „besondere Biere“ (§ 9 Abs. 7 Vorläufiges Biergesetz) gilt bis auf Bayern für alle Bundesländer. Wer für sich zuhause braut, braucht sich ebenfalls nicht an das Reinheitsgebot halten. Nur muss er ab 200 Liter Bier pro Jahr Biersteuer abführen, ganz gleich, ob er nach dem Reinheitsgebot braut oder auch nicht.